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   VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376   

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VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376 (https://dejure.org/2024,4367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04.03.2024 - 24 B 22.30376 (https://dejure.org/2024,4367)
VGH Bayern, Entscheidung vom 04. März 2024 - 24 B 22.30376 (https://dejure.org/2024,4367)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • BAYERN | RECHT

    GRCh Art. 4, ... 7, 24; GG Art. 6; EMRK Art. 3; RL 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) Art. 21; RL 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) Art. 3, 5, 6; AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2; § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F.; AsylG § 35; AufenthG § 60 Abs. 5; § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, maßgebliche personelle Rückkehrsituation für die Prognose nach Art. 4 GRCh, Berücksichtigung von Familienmitgliedern mit Aufenthaltstitel bei der Rückkehrprognose ...

  • rewis.io

    Asylrecht, Rückführungsverbesserungsgesetz, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte, maßgebliche personelle Rückkehrsituation für die Prognose nach Art. 4 GRCh, Berücksichtigung von Familienmitgliedern mit Aufenthaltstitel bei der Rückkehrprognose ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindeswohl als Hindernis einer Abschiebungsandrohung

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (67)

  • BVerwG, 17.01.2022 - 1 B 66.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    cc) Festgestellte Schwachstellen erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG treffen zu dürfen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f. m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    dd) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Denn einem Drittstaatsangehörigen ist es im Regelfall zumutbar, auch wenig attraktive oder der Vorbildung nicht entsprechende Arbeiten auszuüben, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen oder die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs während der Touristensaison, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 29).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 27.01.2022 - 1 B 93.21

    Beurteilung eines ernsthaften Risikos einer unmenschlichen oder erniedrigenden

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    cc) Festgestellte Schwachstellen erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG treffen zu dürfen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f. m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Auch reicht der Umstand, dass die betreffende Person in dem Mitgliedstaat keine existenzsichernden Leistungen erhält, ohne jedoch anders als die Angehörigen dieses Mitgliedstaats behandelt zu werden, regelmäßig nicht für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    dd) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Wegen des Vertrauensgrundsatzes darf die Gefahr nicht schon dann bejaht werden, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob die Befriedigung der elementarsten Bedürfnisse sichergestellt sein wird; vielmehr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass die Befriedigung dieser Bedürfnisse nicht gelingt (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Bei vulnerablen Personen kann eine solche Erwartung allerdings leichter zu bejahen sein als bei gesunden und arbeitsfähigen erwachsenen Personen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 13; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 19).

    Deshalb kann etwa der Umstand, dass der Drittstaatsangehörige bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten "informellen Siedlung" zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 14; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 3.21

    Berücksichtigung von Hilfe- und Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    In einem solchen Fall ist deshalb bereits die Unzulässigkeitsentscheidung (und nicht erst die Abschiebungsandrohung) rechtswidrig (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17).

    Diese Gefahr kann vorliegen, wenn die Lebensverhältnisse, die Rückkehrer als anerkannt Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten, entsprechend schlecht sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 17).

    Zum anderen kommt für die prognostische Bestimmung der zu erwartenden Rückkehrsituation staatlichen Unterstützungsleistungen oder geeigneten - alleinigen oder ergänzenden - Unterstützungs- oder Hilfeleistungen von vor Ort tätigen nichtstaatlichen Institutionen und Organisationen Relevanz zu (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 22 ff.).

    (3) Dafür, die Sperrwirkung von Art. 33 Buchst. a Verfahrensrichtlinie nicht nur in ihren sachlichen Umfang (hierzu oben Rn. 20 ff.), sondern auch in ihrem personellen Umfang restriktiv auszulegen, spricht schließlich auch, dass der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens wegen seiner fundamentalen Bedeutung für das Unionsrecht nur ausnahmsweise durchbrochen werden darf (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 23; vgl. allgemein zur restriktiven Handhabung von Ausnahmevorschriften EuGH, U.v. 6.7.2023 - C-8/22 - juris Rn. 32; EuGH, U.v. 13.9.2018 - C-369/17 - juris Rn. 52).

    Es gewährt ebenfalls kein Recht auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens; Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG regelt für das nationale Asylrecht, dass sich auf seinen Schutz nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreist (vgl. BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 15).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-483/20

    Ein Mitgliedstaat kann von seiner Befugnis Gebrauch machen, einen Antrag auf

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    Entsprechend genau, aktuell, objektiv und zuverlässig müssen die Angaben sein, die solche erheblichen Schwachstellen belegen (vgl. zum Ganzen EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 31 m.w.N.).

    Die Legitimität dieser Ziele speist sich vorrangig aus dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens auf Beachtung der insbesondere grundrechtlichen Vorgaben (vgl. nur EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 27 ff.; gegenüber Dänemark siehe BayVGH, U.v. 9.1.2024 - 24 B 23.30364 - juris Rn. 25).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Deshalb darf ein Drittstaatsangehöriger weder zum Zeitpunkt seiner Überstellung im DublinVerfahren noch während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    dd) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    Deshalb ist es ihnen untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz genießt, als unzulässig abzulehnen, wenn die ernsthafte Gefahr besteht, dass er bei seiner Rückkehr dort in einer Weise behandelt werden würde, die mit seinen Grundrechten nach der EU-Grundrechtecharta unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 30 f.; EuGH, B.v. 13.11.2019 - C-540/17 und C-541/17 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 86/101).

    Deshalb darf ein Drittstaatsangehöriger weder zum Zeitpunkt seiner Überstellung im DublinVerfahren noch während seines Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss der ernsthaften Gefahr ausgesetzt sein, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87).

    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    dd) Obwohl die im Raum stehenden Rechtsgüter der Drittstaatsangehörigen - Art. 4 GRCH ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 87) - hochrangig sind, ist eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ausgeschlossen, wenn die Wahrscheinlichkeit für eine grundrechtswidrige Behandlung als Folge der festgestellten Schwachstellen beachtlich hoch ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    Der mit dieser Beschränkung verbundene Eingriff in den grundrechtlichen Schutz der Familie ist gerechtfertigt, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einwirkung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK auf die Prognosebasis (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 16 ff.) ist nicht zu übertragen (4).

    [c] Folgerichtig kommt es vor diesem Hintergrund auch nicht in Betracht, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu übertragen (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 16 ff.), wonach im Rahmen von Abschiebungsverboten hinsichtlich des Herkunftsstaats gemäß § 60 Abs. 5 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet - Aufenthaltsgesetz (AufenthG) - i.d.F. d. Bek.

    [d] Nur soweit es einmal insbesondere aus Gründen des fairen Verfahrens einer sachwidrigen verfahrensmäßigen Trennung von Familienangehörigen im konkreten Einzelfall zu begegnen gilt, kommt es auch in Konstellationen der Sekundärmigration in Betracht, im Einzelfall die Prognosebasis in personeller Hinsicht zu erweitern (vgl. zu diesem Motiv für eine prognostische Berücksichtigung des gesamten Familienverbands vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 22: Minderung von Friktionen wegen zeitversetzter Entscheidung; s.a. BayVGH, U.v. 8.11.2018 - 13a B 17.31960 - juris Rn. 30).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    Als Regelfall ist deshalb zu vermuten, dass die Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die bereits durch einen Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (vgl. EuGH, U.v. 22.2.2022 - C-483/20 - juris Rn. 28 f.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 82; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 85).

    cc) Festgestellte Schwachstellen erreichen die notwendige besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit (mit der Folge, keine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG treffen zu dürfen) insbesondere erst dann, wenn im betroffenen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f. m.w.N.; s.a. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

    Hingegen wird wegen dieses strengen Maßstabs die erforderliche Erheblichkeitsschwelle grundsätzlich nicht schon erreicht, wenn eine durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichnete Situation zu erwarten ist; anders ist dies nur, wenn diese Situation zugleich mit extremer materieller Not verbunden ist, so dass sich der Betroffene in einer schwerwiegenden Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 93; BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 1 B 93.21 - juris Rn. 12; B.v. 17.1.2022 - 1 B 66.21 - juris Rn. 18).

  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    Wenn die RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl Nr. L 337 S. 9, ber. ABl 2017 Nr. L 167 S. 58 - Anerkennungsrichtlinie) hinsichtlich der Sachentscheidung verlangt, dass ein Antrag auf internationalen Schutz individuell und bezogen auf die Situation des einzelnen Betroffenen zu prüfen ist (vgl. EuGH, U.v. 4.10.2018 - C-652/16 - juris Rn. 50 f. und 58) und nicht allein deshalb Erfolg haben darf, weil ein Familienangehöriger des Antragstellers die begründete Furcht vor Verfolgung hat, wenn der Antragsteller nicht selbst bedroht ist (vgl. EuGH, U.v. 9.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 35), so darf grundsätzlich erst recht nicht die Antwort auf die Frage, ob überhaupt ein solches (Sach-)Verfahren durchzuführen ist, von Dritten abhängig sein.

    Daher ist die individuell-rechtliche Konzeption des Asylrechts durch den Unionsgesetzgeber ebenso zu akzeptieren wie seine Entscheidung, den asylrechtlichen Schutz von Familien (nur) durch die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu realisieren, Angehörigen Anspruch auf bestimmte Leistungen einzuräumen, die der Wahrung des Familienverbands dienen (vgl. Art. 23 Anerkennungsrichtlinie, hierzu EuGH, U.v. 9.11.2021 - C-91/20 - juris Rn. 35).

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

    Auszug aus VGH Bayern, 04.03.2024 - 24 B 22.30376
    Denn eine Familie ist ein auf Dauer angelegter Sozialverband, der durch das Bestehen besonderer Zuneigung und Nähe, Verantwortlichkeit füreinander sowie durch Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft zwischen seinen Mitgliedern gekennzeichnet ist (vgl. BVerfG, B.v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - juris Rn. 22 f.; Kingreen in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 9 GRCh Rn. 6; Jarass in Jarass/Pieroth, GG, 17. Aufl. 2022, Art. 6 Rn. 2; Britz, NZFam 2018, 289 ff.).

    Denn diese Grundrechte zielen gerade auf den Schutz und die Anerkennung der spezifisch psychologischen und sozialen Funktion familiärer Bindungen (vgl. für Art. 6 GG BVerfG, B.v. 24.6.2014 - 1 BvR 2926/13 - juris Rn. 22; BVerfG, U.v. 19.2.2013 - 1 BvL 1/11 - juris Rn. 62), wie sie im vorliegenden Kontext zum Tragen kommen.

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON

  • BVerfG, 02.11.2023 - 2 BvR 441/23

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Ausländers mit in Deutschland

  • VGH Baden-Württemberg, 07.07.2022 - A 4 S 3696/21

    Bei der Überstellung von Familien mit (Klein-)Kindern nach Italien ist durch

  • OVG Schleswig-Holstein, 22.06.2023 - 4 LB 6/22

    Unzulässigkeit eines Asylantrages bei subsidiärer Schutzgewährung in Polen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.09.2023 - 2 L 38/20

    Teilweise Zulassung der Berufung bei unteilbarem Streitgegenstand;

  • BVerwG, 22.03.2023 - 1 B 67.22

    Prüfung eines nationalen Abschiebungsverbots für die Prognose der bei einer

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • BVerwG, 07.09.2022 - 1 C 26.21

    EuGH soll Folgen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen

  • EGMR, 21.12.2010 - 20578/07

    Anayo ./. Deutschland

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.2021 - 11 A 1674/20

    Oberverwaltungsgericht für das Land NRW: Aus Italien nach Deutschland

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-441/19

    Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten

  • BVerwG, 21.04.2022 - 1 C 10.21

    Grundsätzlich kein Abschiebungsschutz bei Existenzsicherung für absehbare Zeit

  • EGMR, 18.10.2006 - 46410/99

    Rechtssache ÜNER gegen die NIEDERLANDE

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen

  • EuGH, 02.04.2019 - C-582/17

    H.

  • BVerwG, 09.05.2019 - 1 C 14.19

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt generalpräventive Ausweisung - EuGH soll

  • BVerwG, 13.12.2023 - 1 C 34.22

    Fall eines verfahrensfehlerhaften Prozessurteils wegen Verneinung des

  • BVerwG, 24.05.2000 - 9 C 34.99

    Abschiebungsverbot aus Europäischer Menschenrechtskonvention; Religionsfreiheit

  • BVerwG, 11.11.1997 - 9 C 13.96

    Abschiebungsschutz für abgelehnte Asylbewerber aus familiären Gründen?

  • EuGH, 01.08.2022 - C-720/20

    Ein Antrag eines Minderjährigen auf internationalen Schutz darf nicht mit der

  • VGH Bayern, 08.11.2018 - 13a B 17.31960

    Rückkehr im Familienverband - Ermittlung realitätsnaher Rückkehrsituation

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova

  • BVerwG, 15.08.2019 - 1 B 33.19

    Revisionszulassung; Rückkehr im Familienverband als Grundlage der

  • BVerwG, 21.01.2020 - 1 B 65.19

    Das Zusammenleben eines Ausländers in familiärer Lebensgemeinschaft mit seinem

  • EuGH, 11.12.2014 - C-249/13

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör von

  • VGH Bayern, 09.01.2024 - 24 B 23.30364

    Unzulässiger Asylantrag nach subsidiärem Schutz in Dänemark

  • OVG Niedersachsen, 28.05.2018 - 10 LB 202/18

    Alleinstehende Frau; Asylverfahren; Aufnahmebedingungen; Dublin-Rückkehrer;

  • OVG Sachsen, 15.03.2022 - 4 A 506/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.12.2020 - 11 A 1602/17
  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.10.2020 - 7 A 10889/18

    Asyl; Drittstaaten-Verfahren Bulgarien; menschenrechtswidrige Behandlung von

  • VGH Baden-Württemberg, 13.10.2022 - A 4 S 2182/22

    Unionsrechtliche Definition des Begriffs "Vulnerabilität"

  • BVerwG, 30.11.1995 - 4 B 248.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Begriff desx Rechtsverhältnisses i.S. von § 94 VwGO -

  • OVG Sachsen, 07.09.2022 - 5 A 153/17

    Syrien: Dublin Bulgarien: Keine systemischen Mängel für Dublin-Rückkehrer

  • OVG Bremen, 12.08.2021 - 1 LA 328/21

    Asyl; Bulgarien; Dublin III-VO; grundsätzliche Bedeutung; Verfahrensfehler;

  • OVG Sachsen, 15.06.2020 - 5 A 384/18
  • OVG Sachsen, 14.03.2022 - 4 A 1220/19

    Italienisches Asylsystem; systemische Schwachstellen; Prinzip des gegenseitigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-228/21

    Ministero dell'Interno (Brochure commune - Refoulement indirect) - Vorlagen zur

  • VGH Bayern, 11.10.2023 - 24 B 23.30525

    Keine systemischen Schwachstellen für anerkannt Schutzberechtigte bei Rückkehr

  • OVG Bremen, 09.06.2023 - 2 B 19/23

    Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Hizb Allah); Verlängerung der

  • VG München, 30.08.2022 - M 11 K 18.31438

    Unzulässigkeitsentscheidung wegen Gewährung internationalen Schutzes in einem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2020 - 9 A 950/19

    Anforderungen der Darlegung der Berufungszulassungsgründe in Asylverfahren;

  • VG Würzburg, 29.01.2021 - W 9 K 20.30260

    Rücküberstellung von anerkannt Schutzberechtigten nach Italien

  • VG Hannover, 10.11.2023 - 13 A 108/22

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot (verneint); Familiäre Bindungen im

  • VGH Bayern, 26.10.2023 - 24 B 22.31109

    Eritrea: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Weimar, 12.09.2023 - 7 K 146/22

    Dublin-Verfahren; Italien; Schutzanerkennung von (Kern-)Familienmitgliedern durch

  • VG Schleswig, 03.05.2023 - 7 A 285/22

    Aufhebung der Rückkehrentscheidung bei Nichtberücksichtigung familiärer Bindungen

  • EuGH, 13.11.2019 - C-540/17

    Hamed - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des

  • EuGH, 19.03.2020 - C-564/18

    Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Tompa)

  • KAGH, 27.04.2012 - M 12/11

    Änderung der Parkordnung eines Parkhauses; Zustimmung der Mitarbeitervertretung

  • VGH Bayern, 20.04.2023 - 24 ZB 23.30078

    Verletzung des rechtlichen Gehörs, Entscheidung des Gerichts zur Unzeit,

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 22.50479

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Kroatien, Herkunftsstaat Türkei),

    Ob die zu überstellende Person (in ihrer Eigenschaft als Dublin-Rückkehrer) von einem auf abstrakter Ebene geprüften Mangel bzw. einer Schwachstelle im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen konkret betroffen ist, ist eine in jedem Einzelfall gesondert zu prüfende Voraussetzung (vgl. auch ausdrücklich BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13 a.E.: "[s]ystemischen Mangel ausgesetzt sein werden, welcher zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK führen kann" [Hervorhebung durch Gericht]).

    Erst Recht kann bezüglich des Eintritts eines Vertrauensverlusts auf allgemeiner Ebene nicht verlangt werden, dass erst eine menschenrechtsrechtswidrige Behandlung gegenüber Dublin-Rückkehrenden als solchen am Maßstab eines schlagenden Beweises nachgewiesen sein müsse (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 25.1.2024 - C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 43).

    Da Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vom Schutzbereich inhaltlich identisch sind (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), gilt im Hinblick auf die Frage, ob sich aus dem Vorliegen eines systemischen Mangels im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ergibt, bezüglich des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nichts Anderes (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.).

  • VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366

    Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in

    Insofern greift die Bewertung im angefochtenen Bescheid, bei der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Februar 2023 handele es sich lediglich um die Beantwortung einer Auslegungsfrage zu Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG, letztlich zu kurz, da mit dieser Entscheidung vor allem auch Zweifel an der Unionsrechtskonformität des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG a.F. aufkamen (vgl. ThürOVG, B.v. 7.6.2023 - 4 EO 626/22 - juris Rn. 21) und die letztlich auch den Gesetzgeber zu einer Neuregelung veranlasst haben (vgl. dazu auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 58, noch nicht veröffentlicht).

    Da sich das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vom ... Januar 2024 sachlich noch gar nicht mit den geltend gemachten inlandsbezogenen Umständen des Klägers befasst hat, hat das Gericht diese Belange selbst zu prüfen und ist insofern zu einem "Durchentscheiden" verpflichtet (vgl. ausdrücklich auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 61, noch nicht veröffentlicht).

    Hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben aus § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. bzw. Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG dürften die höchstrichterlichen Maßstäbe des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 6 GG, wonach im ausländerrechtlichen Kontext maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen ist (vgl. BVerfG, B.v. 2.11.2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23; B.v. 9.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48), heranzuziehen sein (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 64, noch nicht veröffentlicht; VG Sigmaringen, B.v. 7.2.2024 - A 14 K 3041/21 - juris Rn. 36).

    Im Allgemeinen und auch im konkreten Fall des Klägers und seiner Tochter ist daher nach Aktenlage davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zum Vater der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient (vgl. auch BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 64, noch nicht veröffentlicht).

  • VG München, 22.02.2024 - M 10 K 23.50597

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Demokratische, Republik

    Ob die zu überstellende Person (in ihrer Eigenschaft als Dublin-Rückkehrer) von einem auf abstrakter Ebene geprüften Mangel bzw. einer Schwachstelle im Asylsystem oder in den Aufnahmebedingungen konkret betroffen ist, ist eine in jedem Einzelfall gesondert zu prüfende Voraussetzung (vgl. auch ausdrücklich BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; B.v. 27.2.2023 - 24 ZB 22.50056 - juris Rn. 13 a.E.: "[s]ystemischen Mangel ausgesetzt sein werden, welcher zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK führen kann" [Hervorhebung durch Gericht]).

    Erst Recht kann bezüglich des Eintritts eines Vertrauensverlusts auf allgemeiner Ebene nicht verlangt werden, dass erst eine menschenrechtsrechtswidrige Behandlung gegenüber Dublin-Rückkehrenden als solchen am Maßstab eines schlagenden Beweises nachgewiesen sein müsse (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.; vgl. auch die Schlussanträge der Generalanwältin vom 25.1.2024 - C-753/22 - BeckRS 2024, 688, Rn. 43).

    Da Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vom Schutzbereich inhaltlich identisch sind (Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh), gilt im Hinblick auf die Frage, ob sich aus dem Vorliegen eines systemischen Mangels im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO die konkrete Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung ergibt, bezüglich des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs nichts Anderes (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997 Rn. 21 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31106

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    c) Für die Prognose, ob ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, ist entscheidend, welche Rückkehrsituation den jeweiligen Kläger in wirtschaftlicher oder karitativer Hinsicht erwartet (vgl. zur Prognose in personeller Hinsicht BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 27 ff.).

    Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die - bei der Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönliche Besonderheiten des konkreten Klägers im Falle seiner Rückkehr auswirken werden (vgl. näher BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 46 ff. und BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 41 ff.).

  • VGH Bayern, 28.03.2024 - 24 B 22.31136

    Asylrecht, Sekundärmigration (Bulgarien), anerkannt Schutzberechtigte, Gefahr

    c) Für die Prognose, ob ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten wird, ist entscheidend, welche Rückkehrsituation den jeweiligen Kläger in wirtschaftlicher oder karitativer Hinsicht erwartet (vgl. zur Prognose in personeller Hinsicht BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 27 ff.).

    Bei der Prüfung, ob eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung als Folge schlechter Lebens- und Rückkehrbedingungen droht, kommt es maßgeblich darauf an, wie sich die - bei der Prüfung der Unzulässigkeit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG - allgemein festgestellten Aufnahmebedingungen im Lichte der jeweils individuellen Umstände und persönliche Besonderheiten des konkreten Klägers im Falle seiner Rückkehr auswirken werden (vgl. näher BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 46 ff. und BayVGH, U.v. 25.5.2023 - 24 B 22.30954 - juris Rn. 41 ff.).

  • VGH Bayern, 21.03.2024 - 24 B 23.30860

    Asylrecht, Sekundärmigration (Italien), anerkannt Schutzberechtigte,

    Indes ist für die personelle Rückkehrsituation rechtlich nicht berücksichtigungsfähig, ob darüber hinaus noch weitere Personen (Familienangehörige) vorhanden sind, mit deren freiwilligen Begleitung zu rechnen ist (vgl. hierzu eingehend BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 27 ff.).
  • VG Ansbach, 25.03.2024 - AN 17 S 24.50193

    Abschiebungsdrohung nach Portugal für in Portugal anerkannte Schutzberechtigte

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof, dem die nationale Rechtsprechung folgt, ist hiervon zwar dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Lebensverhältnisse, die den Schutzberechtigten in diesem Land erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh zu erfahren (EuGH, B.v. 13.11.2019 - Hamed, Omar, C-540/17, C-541/17 - juris; s.a. schon EuGH, U.v. 19.3.2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. - juris, BayVGH, U.v. 4.3.2023 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 18 ff.; VGH BW, B.v. 27.5.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 5).

    Derartige Abschiebungshindernisse stehen bereits dem Erlass der Abschiebungsandrohung und nicht erst deren Vollzug entgegen (EuGH, U.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris; BayVGH, B.v. 5.6.2023 - 11 ZB 23.30200 - juris Rn. 6 f., U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 57 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, B.v. 22.6.2023 - 4 LB 6/22 - juris Rn. 97).

  • VG Ansbach, 03.04.2024 - AN 16 S 24.30731

    Asylantrag offensichtlich unbegründet, Abschiebungsandrohung, Kindeswohl,

    Die Tatsache, dass weitere Familienmitglieder der Kernfamilie über ein Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland verfügen, kann und muss demnach auch unter Berücksichtigung der Qualität des Aufenthaltsrechtes ("gesichert") ein in die Abwägung einzustellender Gesichtspunkt sein, darf aber nach hiesiger Auffassung nicht der allein ausschlaggebende sein (offengelassen, ob ein bei Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigendes inlandsbezogenes Abschiebungsverbot auch eine während des Asylverfahrens bestehende Aufenthaltsgestattung eines Mitglieds der Kernfamilie sein kann: BayVGH, B.v. 1.8.2023 - 2 ZB 23.30551 - juris Rn. 3; U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 65).

    Auch wenn diese nicht Adressatin der streitgegenständlichen Rückkehrentscheidung ist, genügt ihre Betroffenheit von einer gegenüber der Mutter und Antragstellerin zu 1) ergangenen Rückkehrentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - juris Rn. 63 m.w.N.).

  • VG München, 13.03.2024 - M 31 K 23.32881

    Asyl, Herkunftsland Peru, Offensichtlich unbegründeter Asylantrag, Keine

    Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz vom 21. Februar 2024, BGBl. I Nr. 54), das die Anforderungen des Art. 5 RL 2008/115/EG (sog. Rückführungsrichtlinie) im Lichte der EuGH-Rechtsprechung (vgl. EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 23ff.) in das nationale Recht übernommen hat, wird nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. vorausgesetzt, dass bei Erlass einer Abschiebungsandrohung der Abschiebung u.a. weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Adressaten entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - Rn. 57ff. m.w.N.).
  • VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728

    Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, Rückkehrprognose bei Ehe und

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. März 2024 (Az. 24 B 22.30376), da es vorliegend nicht wie dort um einen Familienverband geht, in dem einzelne Mitglieder in Deutschland einen Schutzstatus, Abschiebungsschutz oder eine sonstige Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, während andere Familienmitglieder in einem anderen Mitgliedstaat einen Schutzstatus und deshalb in Deutschland eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erhalten haben (vgl. BayVGH, U.v. 4.3.2024 - 24 B 22.30376 - BeckRS 2024, 3997, 1. Ls., Rn. 27 ff.), sondern um einen Familienverband, dessen Mitglieder sämtlich eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG (in Bezug auf das nachgeborene Kind i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Dublin-III-VO) erhalten haben und im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt werden sollen.
  • VG Köln, 22.04.2024 - 20 L 233/24
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